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§ 55 VfGG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 05.7.1953

§ 55

Handelt es sich um die Zuständigkeit der Vollziehung, dann hat der Antrag zu enthalten:

  1. a) bei Verordnungen: den Entwurf der in Aussicht genommenen Verordnung und die Bezeichnung der Behörde, von der die Verordnung erlassen werden soll;
  2. b) bei sonstigen Akten der Vollziehung: den gegebenen Tatbestand, der einer Regelung unterzogen werden soll, und die Angabe der Behörde, von der der Bescheid ergehen soll.