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§ 53 VfGG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2013

b) In den Fällen des Art. 138 Abs. 2 B-VG

§ 53

Der Antrag im Sinne des Art. 138 Abs. 2 B-VG hat die Feststellung zu begehren, ob eine Angelegenheit nach Gesetzgebung oder Vollziehung in die Zuständigkeit des Bundes oder der Länder fällt.