vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 44 VfGG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2013

§ 44

Während der Unterbrechung kann die Aufschiebung einer bewilligten Exekution, die Exekution zur Sicherstellung, eine einstweilige Verfügung oder deren Aufschiebung von dem zuständigen Gerichte nach Maßgabe der Bestimmungen der Exekutionsordnung – EO, RGBl. Nr. 79/1896, bewilligt werden.