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§ 36g VfGG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2023

§ 36g.

Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Rechnungshof und einer politischen Partei über die Zulässigkeit einer Überprüfung kann der Rechnungshof oder die politische Partei den Antrag auf Entscheidung durch den Verfassungsgerichtshof stellen (§ 10 Abs. 10 des Parteiengesetzes 2012, BGBl. I Nr. 56/2012). Die vorstehenden Bestimmungen dieses Abschnittes sind sinngemäß anzuwenden

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2022

Gesetzesnummer

10000245

Dokumentnummer

NOR40245704

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