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§ 36a VfGG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2023

2. Hauptstück

Besondere Bestimmungen

A. Bei Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung der gesetzlichen Bestimmungen, die die Zuständigkeit des Rechnungshofes oder eines Landesrechnungshofes regeln (Art. 126a und Art. 127c Z 1 B-VG und § 10 Abs. 10 des Parteiengesetzes 2012)

A. Bei Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung der gesetzlichen Bestimmungen, die die Zuständigkeit des Rechnungshofes oder eines Landesrechnungshofes regeln (Art. 126a und Art. 127c Z 1 B-VG und § 10 Abs. 10 des Parteiengesetzes 2012)

§ 36a.

(1) Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Rechnungshof und einem Rechtsträger (Art. 121 Abs. 1 B-VG) über die Auslegung der gesetzlichen Bestimmungen, die die Zuständigkeit des Rechnungshofes regeln, können der Rechnungshof sowie in Angelegenheiten der Bundesgebarung die Bundesregierung und in Angelegenheiten der Länder-, Gemeindeverbände- und Gemeindegebarung die Landesregierung den Antrag auf Entscheidung durch den Verfassungsgerichtshof stellen. Eine Meinungsverschiedenheit liegt vor, wenn ein Rechtsträger die Zuständigkeit des Rechnungshofes zur Gebarungsüberprüfung ausdrücklich bestreitet oder die Gebarungsüberprüfung tatsächlich nicht zulässt, oder aber der Rechnungshof sich weigert, besondere Akte der Gebarungsüberprüfung durchzuführen.

(2) Ein Antrag ist nicht mehr zulässig, wenn seit dem Auftreten der Meinungsverschiedenheit ein Jahr vergangen ist.

Schlagworte

Ländergebarung, Gemeindeverbändegebarung

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2022

Gesetzesnummer

10000245

Dokumentnummer

NOR40245702

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