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§ 29 VfGG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 05.7.1953

§ 29

(1) Über die Verhandlung ist ein Protokoll zu führen; es hat den Namen des Vorsitzenden, der anwesenden Stimmführer des Verfassungsgerichtshofes, die erschienenen Parteien und deren Vertreter sowie die wesentlichen Vorkommnisse der Verhandlung, insbesondere die von den Parteien gestellten Anträge, zu enthalten.

(2) Über die nichtöffentliche Beratung und Abstimmung ist ein besonderes Protokoll zu führen. Jedes Protokoll ist von dem Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterschreiben.