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§ 22 VfGG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.7.2024

§ 22.

Der Präsident ordnet die Verhandlung an. Die Verhandlung ist an der Amtstafel und auf der elektronischen Verlautbarungs- und Informationsplattform des Bundes vorher kundzumachen. Darüber hinaus kann sie im Internet auf der Website www.vfgh.gv.at bekannt gemacht werden.

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2024

Gesetzesnummer

10000245

Dokumentnummer

NOR40263284

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