Sonstige wiederkehrende Ausweise und Berichte
§ 91
(1) Außer den Geschäftsausweisen und den an anderen Stellen dieser Geschäftsordnung oder in anderweitigen Vorschriften vorgesehenen wiederkehrenden Berichten sind folgende Ausweise in wiederkehrenden Zeiträumen zu erstatten:
- a) Die Vorsteher der Gerichtshofgefängnisse (§ 621) haben am ersten Werktag jedes Monates eine Übersicht über den Belag des Gefangenhauses am letzten Tag des Vormonates unmittelbar dem Bundesministerium für Justiz vorzulegen.
- b) Die Vorsteher der mit Strafsachen befaßten Gerichte haben jährlich bis 31. Jänner einen Ausweis über die im abgelaufenen Jahr im Gefangenhaus angehaltenen Personen nach dem Muster Geo. Nr. 23 in einer Ausfertigung unmittelbar dem Oberlandesgerichtspräsidenten vorzulegen. Bei den Gerichtshöfen hat dieser Ausweis auch die Gefangenen der Bezirksgerichte am Gerichtshoforte zu umfassen. Nur in Wien haben die Vorsteher der Bezirksgerichte mit eigenem Gefangenhaus selbständige Ausweise zu verfassen, die durch den vorgesetzten Präsidenten vorzulegen sind.
- c) Die Arbeitsgerichte und die Schiedsgerichte der Sozialversicherung haben jährlich bis 31. Jänner Geschäftsausweise nach GeoForm. Nr. 24 und 25 in einfacher Ausfertigung dem Präsidenten des Gerichtshofes I. Instanz vorzulegen. Der Präsident hat die Ausweise zu prüfen, über die Tätigkeit der Arbeitsgerichte und der Schiedsgerichte besondere Gesamtübersichten herstellen zu lassen und bis 15. März zwei Ausfertigungen dem Oberlandesgericht und die Ausweise der Arbeitsgerichte und Schiedsgerichte an das Österreichische statistische Zentralamt zu übersenden. Das Oberlandesgericht hat eine Ausfertigung der Übersicht seinem Bericht an das Bundesministerium für Justiz (§ 90 Abs. 1) anzuschließen.
- d) Die Präsidenten der Gerichtshöfe I. Instanz haben nach Feststellung der Geschäftsverteilung für das kommende Jahr den Entwurf der Geschäftsverteilungsübersicht (§ 22) dem Oberlandesgerichtspräsidenten vorzulegen. In gleicher Weise haben die Oberlandesgerichtspräsidenten den Entwurf der Geschäftsverteilungsübersicht für das Oberlandesgericht dem Bundesministerium für Justiz vorzulegen. Die Vorsteher der Bezirksgerichte haben jährlich bis 28. Dezember eine Ausfertigung der Geschäftsverteilungsübersicht für das kommende Jahr dem Präsidenten des übergeordneten Gerichtshofes vorzulegen.
(2) Außerdem haben die Gerichtsvorsteher die Ausweise vorzulegen, deren Erstattung ihnen für Zwecke der Justizverwaltung in besonderen Erlässen vom Bundesministerium für Justiz oder vom Oberlandesgerichtspräsidenten aufgetragen wurde.
(3) Die im § 84 Abs. 2 AusstreitG. angeordnete Übersendung halbjährlicher Verzeichnisse frommer Vermächtnisse hat im Hinblick auf die Vorschrift des § 132 Abs. 2 lit. c zu entfallen.
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