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§ 59 Geo Gerichte

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2014

Beseitigung von Formgebrechen

§ 59

(1) Wenn eine Parteieingabe den Vorschriften des § 58 nicht entspricht oder wenn das Gericht aus einem anderen Grunde die Beseitigung eines Formgebrechens anordnet, das die ordnungsmäßige geschäftliche Behandlung eines Schriftsatzes zu hindern geeignet ist (§ 84 ZPO.), ist der Partei nach Zulaß des Gesetzes (§§ 93, 95 GBG.) auf möglichst einfache Art Gelegenheit zur Verbesserung zu geben. Entweder ist der Schriftsatz unter bestimmter Bezeichnung aller anhaftenden Mängel zur Verbesserung zurückzustellen‑ so im Falle des § 1 Z 3 der Strafprozeßnovelle 1877 ‑ oder die Partei ist, allenfalls im Fernsprechwege, aufzufordern, zur Verbesserung innerhalb einer gewissen Frist bei Gericht zu erscheinen. Wenn die Partei die Verbesserung bei Gericht vornimmt, wird dies durch kurzen Amtsvermerk festgehalten. Wenn die Partei der Aufforderung nicht nachkommt, ist ihr der Schriftsatz mit den nötigen Aufträgen zurückzustellen.

(2) Bei der Beurteilung, ob eine Eingabe den Vorschriften des § 58 oder anderen Formvorschriften genügt, soll sich das Gericht von Kleinlichkeit fernhalten und vor Augen halten, daß der Zweck dieser Vorschriften ist, den Dienstbetrieb zu erleichtern, nicht ihn zu erschweren.

(3) Die Behebung der Formgebrechen von Schriftsätzen, die im Rechtsmittelverfahren überreicht werden, ist sogleich vom Gericht I. Instanz zu veranlassen. Insbesondere sind vor der Vorlage die erforderlichen Vollmachten und sonstigen Beilagen beizuschaffen (§ 179 Abs. 4).

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