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§ 582 Geo Gerichte

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.1991

Zusammenziehung der Anteile

§ 582

Ist der Eigentumsstand unübersichtlich, so kann der Rechtspfleger (Richter) bei Erledigung eines Grundbuchsstückes oder auf Grund eines Amtsberichts von Amts wegen die Zusammenziehung der Anteile auf den kleinsten gemeinsamen Nenner anordnen. Hievon sind die Beteiligten zu verständigen.