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§ 573 Geo Gerichte

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.1991

Form und Inhalt der Eintragungen

§ 573

(1) Die Eintragungen im Hauptbuch sind in klarer, aber möglichst kurzer, schlagwortartiger Fassung vorzunehmen.

(2) Zahlen sind nur in Ziffern zu schreiben; bei Geldbeträgen in Schilling hat die Angabe der Währung zu entfallen.

(3) Bezieht sich eine Eintragung nur auf einen Miteigentumsanteil, so ist dieser in der Aufschrift der Eintragung durch die LNR anzugeben.

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