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§ 571 Geo Gerichte

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2014

3. Kapitel

Durchführungsvorschriften zum Grundbuchsgesetz und zum Liegenschaftsteilungsgesetz Reihenfolge der Eintragungen

§ 571

(1) Beim Vollzug der Eintragungen in das Hauptbuch ist in jeder Einlage nach der Reihenfolge der Tagebuchzahlen vorzugehen.

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