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§ 57 Geo Gerichte

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2014

Mündliche Verhandlungen

§ 57.

(1) Zu mündlichen Verhandlungen sind die zur Verfügung stehenden Verhandlungssäle oder Verhandlungszimmer zu benützen. Diese Räume sind der Würde des Gerichtes entsprechend einzurichten. Im Amtszimmer des Richters darf nur verhandelt werden, wenn ein für Verhandlungen eingerichteter besonderer Raum nicht zur Verfügung steht. Während der mündlichen Verhandlung darf nicht geraucht werden.

(2) Bei allen Verhandlungen vor dem erkennenden Gericht haben die Richter, die fachmännischen Laienrichter und die Staatsanwälte das Amtskleid zu tragen; die an der Verhandlung als Parteienvertreter beteiligten Rechtsanwälte, Rechtsanwaltsanwärter und Verteidiger können sich des Amtskleides bedienen. Das Amtskleid für die Richter und Staatsanwälte hat der Beschreibung in der Verordnung RGBl. Nr. 187/1897, das für Rechtsanwälte der Beschreibung in der Verordnung RGBl. Nr. 59/1904 zu entsprechen; doch haben die Vizepräsidenten und die Vorsitzenden Räte der Oberlandesgerichte das gleiche Amtskleid wie die Präsidenten der Gerichtshöfe I. Instanz zu tragen. In der Verhandlung vor Bezirksgerichten hat der Vertreter der Staatsanwaltschaft kein Amtskleid zu tragen.

(3) Vor Gericht ist jedermann ein Sitz zu gestatten.

(4) Zur Urteilsverkündung und Eidesabnahme erheben sich die Mitglieder des Gerichtes und alle anwesenden Personen. Die Träger des Amtskleides bedecken das Haupt.

(5) In bürgerlichen Rechtssachen ist das Urteil in der Regel sogleich nach Schluß der mündlichen Verhandlung zu verkünden. Nur wenn eine sofortige Urteilsfällung aus sachlichen Gründen nicht möglich ist oder wenn es die Rücksicht auf kranke oder aufgeregte Parteien erfordert, kann es der schriftlichen Ausfertigung vorbehalten werden.

Zuletzt aktualisiert am

28.01.2020

Gesetzesnummer

10000240

Dokumentnummer

NOR40159522