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§ 530 Geo Gerichte

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2014

Geschäftskalender und Fristenvormerk des Grundbuchsführers (Anm.: jetzt: Fachdienst im Grundbuch)

§ 530

Wenn nach Ablauf einer Frist vom Grundbuchsgerichte von Amts wegen eine Verfügung zu treffen ist, hat der Grundbuchsführer (Anm.: jetzt: Fachdienst im Grundbuch) dem Richter darüber Bericht zu erstatten. Zu diesem Zwecke hat der Grundbuchsführer (Anm.: jetzt: Fachdienst im Grundbuch), ohne daß es hiezu einer richterlichen Weisung bedarf, die bezüglichen Fristen im Geschäftskalender, allenfalls im Fristenvormerk vorzumerken.

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