Wiederaufnahme
§ 499
(1) Anträge auf Wiederaufnahme sind zu den Akten des abgeschlossenen Verfahrens zu nehmen.
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 452/2008)
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Wiederaufnahme
§ 499
(1) Anträge auf Wiederaufnahme sind zu den Akten des abgeschlossenen Verfahrens zu nehmen.
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 452/2008)
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