vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 481 Geo Gerichte

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2014

Register der Bezirksgerichte

§ 481

(1) Bei den Bezirksgerichten eingebrachte Strafanträge sind in das U-Register einzutragen.

(2) Außerdem wird für Rechtshilfesachen ein Hs-, für sonstige Angelegenheiten ein Ns-Register geführt.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)