Nicht ins Nc-Register (Anm.: jetzt: ADV-N) gehörige Sachen
§ 475
Anfragen von Behörden oder Parteien über das Ergebnis eines Verfahrens, über den Stand einer Rechtsache usw. sind, soweit sie nicht ins Jv-Register einzutragen sind, in der Regel zu den Akten dieser Sache zu nehmen.
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