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§ 457 Geo Gerichte

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.1991

Ausdruck des Tagebuchs

§ 457

Die Eintragungen zu den Tagebuchzahlen jeweils eines Kalenderjahres können im darauffolgenden Jahr in der Grundstücksdatenbank gelöscht werden. Dem Grundbuchsgericht ist in diesem Umfang ein Ausdruck des Tagebuchs zur Verfügung zu stellen. Eintragungen, die nach diesem Zeitpunkt erforderlich werden, sind im Ausdruck vorzunehmen.