vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 451 Geo Gerichte

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2014

Nicht zum Tagebuch gehörige Sachen

§ 451

(1) Anfragen von Parteien und Behörden sind in das Nc-Register einzutragen; die bei Zustellung der Grundbuchsbeschlüsse sich ergebenden Fehlberichte sind unter der ursprünglichen Geschäftszahl zu erledigen.

(2) Eingaben, betreffend die Aufnahme bisher nicht verbücherter Liegenschaften in das Grundbuch, sind ins Nc-Register einzutragen; eine Tagebuchzahl erhält ein solches Stück nur, wenn es gleichzeitig eine Eintragung in einer schon bestehenden Einlage betrifft.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)