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§ 424 Geo Gerichte

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2014

Vorlage von P-Akten nach § 109 JN

Vorlage von P-Akten nach § 109 JN

§ 424

Wird ein Pflegschaftsakt gemäß § 109 Abs. 2 JN. dem Gerichtshof I. Instanz zur Entscheidung vorgelegt, so ist die Sache beim Gerichtshof ins Nc-Register einzutragen; hinsichtlich der Aktenbildung ist wie bei Rechtsmittelakten vorzugehen (§ 471).

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