4. Kapitel
Außerstreitige Sachen
Abhandlungssachen
Das A-Register
§ 410
In das nach GeoForm. Nr. 90 zu führende A-Register sind einzutragen:
- 1. alle dem Gericht angezeigten Todesfälle;
- 2. alle anderen Fälle, in denen das Gericht zur Regelung einer Verlassenschaft im Sinne des zweiten Hauptstückes des AusstreitG. berufen ist; solche Fälle ergeben sich zum Beispiel bei Todeserklärungen oder Erkenntnissen über den erbrachten Beweis des Todes.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)