V. Hauptstück
Registerführung und Aktenbildung
1. Kapitel
Allgemeine Vorschriften
1. Allgemeines über Register und sonstige Geschäftsbehelfe
Anlegung der Register
§ 359
(1) Die einzelnen Sachen, die bei Gericht anhängig werden, sind, wenn hiefür ein Register besteht, in dieses nach der Reihenfolge ihres Anfalles unter fortlaufenden, jährlich mit 1 beginnenden Zahlen einzutragen.
(2) Die Register werden in der Geschäftsstelle in der Regel für jede Gerichtsabteilung gesondert geführt. Nur wenn es für die Geschäftsbehandlung offenbar von Vorteil ist, kann für mehrere Gerichtsabteilungen, zum Beispiel für mehrere Untersuchungsrichter, ein gemeinsames Register geführt werden. Das in der Einlaufstelle geführte Vr-Register ist für alle Abteilungen des Gerichtes gemeinsam. Die Register sind während des Jahres in Heften von 10 bis 15 Bogen unter Umschlägen mit der Bezeichnung der Geschäftsgattung, des Jahres und der Gerichtsabteilung anzulegen und nach Ablauf des Jahres zu binden. Register von geringem Umfange können auch vor ihrer Verwendung gebunden und für mehrere Jahre verwendet werden; doch ist in jedem Jahr auf neuer Seite mit 1 zu beginnen. Der Präsident des Oberlandesgerichtes kann anordnen, daß auch Register größeren Umfanges vor ihrer Verwendung gebunden werden.
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