Arten der Ausfolgung
§ 319
Auszufolgen sind:
- 1. Geldbeträge
- a) im Postscheckverkehr,
- b) durch bare Einzahlung beim Postamt auf Erlagschein oder Postanweisung,
- c) ausnahmsweise, besonders in außergewöhnlich dringenden Fällen, durch persönliche Ausfolgung (Behebung).
- 2. Wertpapiere, Juwelen und andere Kostbarkeiten
- a) durch Übersenden mit eingeschriebenem Brief, Wertbrief oder Paket mit Wertangabe,
- b) durch persönliche Ausfolgung (Behebung).
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