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§ 311 Geo Gerichte

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2014

Wirkung der Vormerkung

§ 311

Mit Vormerkungen belastete Massen darf die Verwahrungsabteilung nur ausfolgen oder umsetzen, wenn dem Auftrag beigefügt ist, daß er ungeachtet der Vormerkung durchzuführen ist. Die Vormerkung wirkt bei einem Umsatzgeschäft (§§ 312 und 313) auch auf die an Stelle der ursprünglichen Werte angeschafften Verwahrnisse.

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