Besondere Vorschriften für Auszahlungsanordnungen nach dem GebAG
§ 263
(1) Dem Rechnungsführer sind zu übersenden:
- 1. bei der Auszahlung der Gebühren an Zeugen: die Entscheidung über die Gebühren oder über die Gewährung eines Vorschusses sowie jeweils eine Ausfertigung der Ladung mit Anwesenheitsbestätigung, mangels Ladung nur einer Anwesenheitsbestätigung, jenes Organs, das die Vernehmung geleitet hat, oder des Sachverständigen, der den Zeugen der Befundaufnahme beigezogen hat;
- 2. bei der Auszahlung der Gebühren an Sachverständige und Dolmetscher: die Entscheidung über die Gebühren oder über die Gewährung eines Vorschusses; in Fällen, in denen eine Anordnung der Auszahlung der Gebühren auch ohne Beschlussfassung zulässig ist, die Auszahlungsanordnung der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts (Vorsitzenden) mit dem Gebührenantrag und der Bestätigung, dass dagegen keine Einwendungen erhoben wurden oder auf Einwendungen verzichtet wurde, oder die Anordnung der Staatsanwaltschaft über die Vorschussgewährung (§ 52 Abs. 4 GebAG).
(2) Aus der Entscheidung oder Anordnung nach Abs. 1 muss die Rechtssache (Strafsache) ersichtlich sein, ferner Name und Wohnort der Person, zu deren Gunsten die Auszahlung angeordnet wird. Sie hat in jedem Fall eine Zahlungsanweisung an den Rechnungsführer zu enthalten, in der der Empfangsberechtigte und gegebenenfalls dessen Bankverbindung zu benennen sind. Der Rechnungsführer hat von der Zahlung einen Bericht zum Gerichtsakt zu erstatten und dies auf der Entscheidung oder Anordnung nach Abs. 1 zu vermerken.
(3) Die zuerkannte Gebühr ist in der Entscheidung in die einzelnen Gebührenbestandteile aufzugliedern. Eine Aufgliederung kann unterbleiben, wenn für den Sachverständigen oder Dolmetscher keine Verpflichtung zur Aufgliederung der einzelnen Gebührenbestandteile besteht oder sich die Begründung der Entscheidung zulässigerweise auf einen Verweis auf den Gebührenantrag beschränken kann. Soweit eine Anordnung der Auszahlung der Gebühren auch ohne Beschlussfassung zulässig ist, hat der anzuschließende Gebührenantrag eine Aufgliederung in die einzelnen Gebührenbestandteile zu enthalten, es sei denn, dass für den Sachverständigen oder Dolmetscher keine Verpflichtung zur Aufgliederung der einzelnen Gebührenbestandteile besteht. Allenfalls vorgelegte Bescheinigungen (beispielsweise über die Höhe des Erwerbsentganges oder über Fahrtkosten) sind anzuschließen.
(4) Zeugengebühren sind‑ aufgegliedert in die einzelnen Gebührenbestandteile ‑ in der Regel auf der Rückseite der Ladung zu bestimmen. Hiebei sind der Zeitpunkt, für den der Zeuge geladen war, wenn er aber erst später oder ohne Ladung erschienen ist, der Zeitpunkt seines Erscheinens, sowie in jedem Fall der Zeitpunkt seiner Entlassung anzugeben.
(5) Bei der Bestimmung von Gebühren der Geschworenen und Schöffen und von fachmännischen und fachkundigen Laienrichtern sind die voranstehenden Vorschriften sinngemäß anzuwenden.
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