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§ 246 Geo Gerichte

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2014

4. Kapitel

Amts- und Parteiengelder, Amtswirtschaft Übersicht über die Amtsgeldergebarung

§ 246

(1) Die mit dem Amtsbetriebe der Gerichte verbundenen Auslagen werden teils auf Grund von Anweisungen des Zentralbesoldungsamtes oder des Oberlandesgerichtspräsidenten von den Buchhaltungen dieser Stellen, teils vom Rechnungsführer der Gerichte auf Grund von Anweisungen der hiezu befugten Organe (§ 261 Abs. 2) aus den Amtsgeldern bestritten.

(Anm.: Abs. 2 bis 4 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 496/2001)

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