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§ 226 Geo Gerichte

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2015

Einstellung der Exekution

§ 226

Die Einbringungsstelle hat den Antrag auf Einstellung (Einschränkung) der Exekution beim Exekutionsgericht insbesondere zu stellen:

  1. a) wenn der Betrag eingezahlt wurde;
  1. b) im Umfang des Erlöschens der Zahlungspflicht gemäß § 232 Abs. 2, bei Nachlass (§ 9 Abs. 2 GEG) oder, soweit Beträge zurückzuzahlen sind, im Umfang der Aufrechnung;
  1. c) wenn das Vorliegen der Voraussetzungen des § 35, 36 oder 37 EO. anerkannt wird (§ 225 Abs. 2);
  2. d) wenn der zum Empfang berechtigte Dritte erklärt hat, auf die Forderung oder deren zwangsweise Eintreibung zu verzichten oder die Exekution selbst zu führen.

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