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§ 213 Geo Gerichte

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2014

Persönliche Gebührenfreiheit

§ 213

Wenn an einem Verfahren eine Person teilnimmt, die aus einem anderen Grunde als dem der Verfahrenshilfe die persönliche Gebührenfreiheit nach den Bestimmungen über die Gerichtsgebühren genießt, so ist in Ansehung der Gebühren wie bei der Teilnahme einer Verfahrenshilfe genießenden Partei vorzugehen.

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