Aufbewahrung wichtiger Urkunden
§ 168
(1) Letztwillige Anordnungen, die dem Gerichte bei Lebzeiten des Erblassers übergeben werden, samt den über die Übergabe aufgenommenen Protokollen (§ 587 ABGB.), Protokolle über mündliche letztwillige Anordnungen, die vom Gericht aufgenommen werden (§ 588 ABGB.), letztwillige Anordnungen, die nach dem Tode des Erblassers dem Gericht überreicht werden (§ 61 AusstreitG., § 111 NO.), Aufsätze der Zeugen letztwilliger Anordnungen und Protokolle über die Vernehmung von Zeugen letztwilliger Anordnungen (§ 65 AusstreitG.) sind in einem versperrten Kasten feuersicher zu verwahren (§ 68 AusstreitG.). Ebenso sind andere wichtige Urkunden, deren Verlust unersetzlichen oder doch schweren Schaden bedeuten würde, zu verwahren, wie Ehepakten, Erb- und Schenkungsverträge, Verträge, betreffend Annahme an Kindes Statt usw., falls sie nicht Beilagen von Prozeß- oder Grundbuchsakten sind oder zur Sammlung gerichtlich hinterlegter Urkunden gehören.
(2) Die Verwahrung der wichtigen Urkunden liegt für alle Abteilungen des Gerichtes dem mit der Beaufsichtigung des Aktenlagers betrauten oder einem anderen vom Gerichtsvorsteher bestimmten Bediensteten ob. Dieser hat die Urkunden unter jährlich mit 1 beginnenden Zahlen in das nach GeoForm. Nr. 47 zu führende Urkundenverzeichnis (UV.) einzutragen, mit diesen Zahlen und den beiden letzten Ziffern des Jahrganges des UV. zu bezeichnen und in der Reihenfolge dieser Zahlen zu verwahren. Wenn die Urkunden nicht verschlossen hinterlegt werden (verschlossen bleiben letztwillige Anordnungen noch lebender Personen), ist zu den Akten, die auf die Urkunde Bezug haben, auch außer den Fällen der §§ 68 und 69 AusstreitG. eine beglaubigte Abschrift zu nehmen. In der letzten Spalte des UV. ist der Akt anzuführen, für den die Urkunde Bedeutung hat.
(3) Auf letztwillige Anordnungen ist nach der Kundmachung der Kundmachungsvermerk gemäß § 64 AusstreitG. anzubringen. Bei Herstellung einer beglaubigten Abschrift ist sowohl der Kundmachungsvermerk als die auf der Urkunde ersichtliche Zahl des UV. auch auf der Abschrift anzugeben.
(4) Zum Urkundenverzeichnis werden zwei Namenverzeichnisse A und B geführt. In das Namenverzeichnis A werden die gemäß §§ 587, 588 ABGB. bei Gericht hinterlegten letztwilligen Anordnungen, in das Namenverzeichnis B die im Zuge einer Verlassenschaftsabhandlung in Verwahrung genommenen letztwilligen Anordnungen und die übrigen Urkunden eingetragen. Wird der Tod einer in das Verzeichnis A eingetragenen Person bekannt, so ist die letztwillige Anordnung nach ihrer Kundmachung in das Namenverzeichnis B zu übertragen; auf die Übertragung ist im Verzeichnis A zu verweisen. Die beiden Verzeichnisse können auch in eines zusammengezogen werden.
(5) Der Präsident des Gerichtshofes I. Instanz kann mit Zustimmung des Präsidenten des Oberlandesgerichtes anordnen, daß bei Übernahme der Akten eines Notars (§ 152 NO.) aus den von diesem nach § 116 lit. b NO. geführten, allenfalls gemäß § 148 NO. zu ergänzenden Verzeichnissen die Personen ermittelt werden, von denen er eine letztwillige Verfügung verwahrt hat, und daß diese Personen und ihre Anschrift den Bezirksgerichten ihres Wohnsitzes mitgeteilt werden. Langt bei einem Bezirksgericht eine solche Mitteilung ein, so ist das Namenverzeichnis A unter Anführung der Geschäftszahl der Mitteilung zu ergänzen. Die Mitteilung selbst ist zu den Justizverwaltungsakten zu nehmen.
(6) Bei Einleitung von Abhandlungen ist auf die aus dem Namenverzeichnisse (Abs. 4 und 5) dieses Gerichtes ersichtlichen letztwilligen Anordnungen Bedacht zu nehmen.
(7) Wenn andere Gerichte oder Behörden in die im UV. verzeichneten Urkunden Einsicht nehmen wollen, ist ihnen in der Regel bloß eine Abschrift zu übersenden. Die Urschrift darf nur auf ausdrückliches Ersuchen eingeschrieben übersendet werden, nachdem vorher an ihre Stelle eine beglaubigte Abschrift eingelegt wurde.
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