§ 100
(1) Der Bedienstete der Einlaufstelle übernimmt‑ unbeschadet der Bestimmungen des IV. Hauptstückes ‑ die Postsendungen, die vom Postboten zugestellt oder von einem Bediensteten des Gerichtes bei der Post abgeholt werden, sowie die einlangenden Telegramme; er unterfertigt die Abgabescheine für eingeschriebene Briefe und die den Sendungen allenfalls angeschlossenen Rückscheine. Er hat auch den Einlaufkasten (§ 38) auszuheben.
(2) Nach Schluß der Amtsstunden dürfen von Parteien nur Schriftstücke entgegengenommen werden, die zu unaufschiebbaren Amtshandlungen in Strafsachen Anlaß geben. Solche Schriftstücke, ferner Telegramme und Eilsendungen, die von der Post vor dem Öffnen oder nach Schluß der Einlaufstelle (an Sonn- und Feiertagen) zugestellt werden, sind vom Gerichtsvorsteher oder von dem vom Gerichtsvorsteher damit betrauten Richter oder sonstigen Bediensteten zu übernehmen und zu öffnen. Der Übernehmer hat auf dem Stück die Zeit der Übernahme und seinen Namen ersichtlich zu machen und das Stück, sobald es die einzuleitenden Verfügungen gestatten, der Einlaufstelle zu übergeben.
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