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Einräumung von Privilegien und Immunitäten an Spezialorganisationen der Vereinten Nationen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.4.1954

§ 0

Einräumung von Privilegien und Immunitäten an Spezialorganisationen der Vereinten Nationen

Kurztitel

Einräumung von Privilegien und Immunitäten an Spezialorganisationen der Vereinten Nationen

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 248/1950 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 40/1955

Typ

Vertrag - Multilateral

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

28.04.1954

Index

19/06 Privilegien und Immunitäten

Langtitel

(Übersetzung)

Übereinkommen über die Privilegien und Immunitäten der Spezialorganisationen.

StF: BGBl. Nr. 248/1950

Änderung

BGBl. Nr. 40/1955

BGBl. Nr. 155/1957

BGBl. Nr. 98/1958

BGBl. Nr. 8/1959

BGBl. Nr. 79/1960

BGBl. Nr. 50/1962

BGBl. Nr. 301/1962

BGBl. Nr. 144/1966

BGBl. Nr. 438/1991

BGBl. III Nr. 15/2010 (NR: GP XXIV RV 321 AB 438 S. 46 . BR: AB 8212 S. 779 .)

Ratifikationstext

Der Beitritt Österreichs zu obigem Übereinkommen wurde gemäß seinem Abschnitt 41 am 21. Juli 1950 durch Hinterlegung der Beitrittsurkunde beim Generalsekretär der Vereinten Nationen vollzogen und sogleich wirksam.

Alle Spezialorganisationen der Vereinten Nationen haben gemäß Abschnitt 36 des Übereinkommens den endgültigen Text des sie betreffenden Annexes angenommen, ihn dem Generalsekretär der Vereinten Nationen übermittelt sowie die gemäß Abschnitt 37 erforderliche Annahmeerklärung abgegeben. Es enthalten daher die Annexe I bis XI den endgültigen Text der von den Spezialorganisationen der Vereinten Nationen bis zum 29. Dezember 1951 angenommenen bzw. abgeänderten Annexe.

Präambel/Promulgationsklausel

Da die Generalversammlung der Vereinten Nationen am 13. Februar 1946 eine Resolution angenommen hat, die soweit als möglich die Vereinheitlichung der Privilegien und Immunitäten ins Auge faßt, welche die Vereinten Nationen und die verschiedenen Spezialorganisationen genießen; und

da zwischen den Vereinten Nationen und den Spezialorganisationen Besprechungen betreffend die Durchführung der vorerwähnten Resolution stattgefunden haben,

hat demgemäß die Generalversammlung mit der am 21. November 1947 angenommenen Resolution 179 (II) das folgende Übereinkommen genehmigt, welches den Spezialorganisationen zur Annahme und jedem Mitglied der Vereinten Nationen wie auch jedem anderen Staat, der Mitglied einer oder mehrerer Spezialorganisationen ist, zum Beitritt unterbreitet wird.

Anmerkung

1. Das Übereinkommen (Anlage) wurde aus dokumentalistischen Gründen als eigene Rechtsvorschrift dokumentiert.

2. Die Verordnung wurde mit Ausnahme der Anlage (Übereinkommen) durch die Verordnung BGBl. Nr. 40/1955 aufgehoben.

3. Im Übereinkommen fehlen die Annexe XII, XVI und XVII.

4. Erfassungsstichtag 1.1.1987

Schlagworte

e-rk

Zuletzt aktualisiert am

29.04.2020

Gesetzesnummer

10000234

Dokumentnummer

NOR11000235

alte Dokumentnummer

N1195016080S

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