Anlage 3
Annex III
Internationale Zivilluftfahrtsorganisation
In ihrer Anwendung auf die Internationale Zivilluftfahrtsorganisation (im folgenden als “die Organisation" bezeichnet) gelten die Standardklauseln vorbehaltlich der folgenden Bestimmungen:
1. Die Privilegien, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen, auf die im Abschnitt 21 der Standardklauseln Bezug genommen ist, werden ebenso dem Präsidenten des Rates der Organisation gewährt.
2. I. Den Sachverständigen (außer den Beamten, die unter die Bestimmungen des Artikels VI fallen), welche in Komitees der Organisation Dienst tun oder Aufträge für die Organisation ausführen, werden die folgenden Privilegien und Immunitäten, soweit es für die wirksame Ausübung ihrer Aufgaben notwendig ist, gewährt, einschließlich der Zeit, die sie auf Reisen in Verbindung mit dem Dienst bei solchen Komitees oder Aufträgen verbringen:
- a) Schutz vor persönlicher Verhaftung oder Beschlagnahme ihres persönlichen Gepäcks;
- b) In bezug auf die mündlichen oder schriftlichen Äußerungen oder Handlungen, die sie bei Erfüllung ihrer offiziellen Aufgaben setzen, Schutz vor gerichtlicher Verfolgung jeder Art. Dieser Schutz wirkt ungeachtet der Tatsache, daß die betreffenden Personen nicht mehr bei Komitees der Organisation Dienst tun oder mit Aufträgen für die Organisation beschäftigt sind;
- c) dieselben Erleichterungen in bezug auf Währungs- und Geldwechselbeschränkungen und in bezug auf ihr persönliches Gepäck, wie sie den Beamten ausländischer Regierungen bei Erfüllung zeitweiliger offizieller Aufträge gewährt werden;
- d) Unverletzlichkeit ihrer Papiere und Dokumente in bezug auf die Tätigkeit, in der sie für diese Organisation tätig sind.
II. In Verbindung mit Absatz d obigen Punktes 2 ist der Grundsatz, der im letzten Satz des Abschnittes 12 der Standardklauseln enthalten ist, anwendbar.
III. Die Privilegien und Immunitäten werden den Sachverständigen im Interesse der Organisation und nicht zum persönlichen Vorteil der einzelnen selbst gewährt. Die Organisation hat das Recht und die Pflicht, die Immunität eines Sachverständigen in jedem Falle aufzuheben, in dem nach ihrer Meinung die Immunität den Lauf der Gerechtigkeit hindern würde und in dem ohne Nachteil auf die Interessen der Organisation darauf verzichtet werden kann.
Schlagworte
Währungsbeschränkung
Zuletzt aktualisiert am
19.03.2019
Gesetzesnummer
10000234
Dokumentnummer
NOR12003834
alte Dokumentnummer
N1195016094S
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