Artikel VIII
Laissez-passer
Abschnitt 26
Die Beamten der Spezialorganisationen sind berechtigt, Laissez-passer der Vereinten Nationen in Übereinstimmung mit den verwaltungsrechtlichen Vereinbarungen, die zwischen dem Generalsekretär der Vereinten Nationen und den zuständigen Behörden der Spezialorganisationen abgeschlossen werden, zu verwenden; diesen Spezialorganisationen können Sondervollmachten übertragen werden, Laissez-passer auszustellen. Der Generalsekretär der Vereinten Nationen benachrichtigt jeden Vertragspartner dieses Übereinkommens von allen auf diese Weise abgeschlossenen verwaltungsrechtlichen Vereinbarungen.
Abschnitt 27
Die Vertragspartner dieses Übereinkommens anerkennen und nehmen die an die Beamten der Spezialorganisationen ausgegebenen Laissez-passer der Vereinten Nationen als gültige Reisedokumente an.
Abschnitt 28
Ansuchen um Visa (wo solche notwendig sind) von Beamten der Spezialorganisationen, die Inhaber eines Laissez-passer der Vereinten Nationen sind, werden, wenn sie von einer Bestätigung begleitet sind, daß sie im Auftrag einer Spezialorganisation reisen, so schnell als möglich behandelt. Außerdem werden solchen Personen Erleichterungen für schnelles Reisen gewährt.
Abschnitt 29
Ähnliche Erleichterungen wie jene im Abschnitt 28 werden den Sachverständigen und anderen Personen gewährt, die, obwohl sie selbst nicht Inhaber eines Laissez-passer der Vereinten Nationen sind, eine Bestätigung haben, daß sie im Auftrag einer Spezialorganisation reisen.
Abschnitt 30
Den obersten Exekutivorganen, den stellvertretenden obersten Exekutivorganen, den Abteilungsleitern und anderen Beamten mit einem Range, der nicht unter dem eines Abteilungsleiters der Spezialorganisationen liegt, welche im Auftrag der Spezialorganisationen mit einem Laissez-passer der Vereinten Nationen reisen, werden die gleichen Erleichterungen für Reisen gewährt, wie sie den Beamten diplomatischer Missionen von entsprechendem Range gewährt werden.
Schlagworte
Passierschein, Sichtvermerk, Reiseerleichterung
Zuletzt aktualisiert am
19.03.2019
Gesetzesnummer
10000234
Dokumentnummer
NOR12003828
alte Dokumentnummer
N1195016088S
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