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§ 1 Sechstes Rückstellungsgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 04.9.1949

I. Geltungsbereich des Gesetzes.

§ 1.

(1) Gegenstand dieses Bundesgesetzes sind Patent-, Marken- und Musterrechte, die dem Eigentümer (Berechtigten) entzogen oder an deren Ausübung er oder seine Erben (Legatare) – im folgenden geschädigte Eigentümer genannt – verhindert worden sind, sofern die Entziehung oder die Behinderung während der deutschen Besetzung Österreichs, sei es eigenmächtig, sei es auf Grund von Gesetzen oder von anderen Anordnungen, insbesonders auch durch Rechtsgeschäfte oder sonstige Rechtshandlungen gegenüber dem Eigentümer im Zusammenhang mit der nationalsozialistischen Machtübernahme erfolgt ist.

(2) Gegenstand dieses Bundesgesetzes sind weiters die Erfindungen von Dienstnehmern, die auf Grund der Verordnung über die Behandlung von Erfindungen von Gefolgschaftsmitgliedern vom 12. Juli 1942, Deutsches R. G. Bl. I S. 466, und der hiezu ergangenen Durchführungsverordnung vom 20. März 1943, Deutsches R. G. Bl. I S. 257, von den Dienstgebern in Anspruch genommen und beim Deutschen Reichspatentamt angemeldet worden sind.

Schlagworte

Patentrecht, Markenrecht, dRGBl. I S. 466/1942, dRGBl. I S. 257/1943, Diensterfindung

Zuletzt aktualisiert am

24.05.2023

Gesetzesnummer

10000220

Dokumentnummer

NOR12003731

alte Dokumentnummer

N1194910849Q

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