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§ 10 RHG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 14.8.1948

§ 10

(1) Alle Urkunden über Finanzschulden des Bundes sind, soweit sich daraus eine Verpflichtung des Bundes ergibt, vom Präsidenten des Rechnungshofes, in dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, gegenzuzeichnen. Die Gegenzeichnung gewährleistet lediglich die Gesetzmäßigkeit der Schuldaufnahme und die ordnungsmäßige Eintragung in das Hauptbuch der Staatsschuld.

(2) Wenn bei Aufnahme von Finanzschulden keine Urkunden ausgestellt werden, hat der Rechnungshof die Eintragung dieser Schulden in die dafür vorgesehenen Bücher ständig zu überwachen.