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Art. 9 § 4 Nationalsozialistengesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit

Gemeinsame Bestimmungen.

§ 4

11. Die Verpflichtung zur Entrichtung der Sühneabgabe wird durch nach dem 1. Jänner 1944 zwischen Angehörigen (§ 10 des Steueranpassungsgesetzes) abgeschlossene Rechtsgeschäfte unter Lebenden nicht berührt.

12.Jeder Sühnepflichtige ist verpflichtet, dem für die Bemessung seiner Einkommensteuer zuständigen Finanzamte mitzuteilen, in welche Gruppe er auf Grund der Feststellungen der für die Registrierung der Nationalsozialisten zuständigen Behörde eingereiht wurde; er ist ferner verpflichtet, dem Finanzamte alle Unterlagen, die zur Bemessung der Sühneabgabe erforderlich sind, nach den durch Verordnung zu treffenden Bestimmungen zu erbringen.

(2) Die Vorschriften über Bemessung, Vorschreibung und Einhebung der Vermögensteuer finden, soweit in diesem Bundesverfassungsgesetz keine anderen Bestimmungen getroffen werden, auf die Sühneabgabe Anwendung.

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