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Art. 12 § 1 Nationalsozialistengesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.2.1947

§ 1

XII. HAUPTSTÜCK

Bestimmungen auf dem Gebiete des Gewerberechtes.

Abschnitt I.

1.Berechtigungen zur Ausübung der in § 18, lit. e, des Verbotsgesetzes 1947 aufgezählten Gewerbe, die Personen erteilt wurden, auf die § 17, Abs., des Verbotsgesetzes 1947 anzuwenden ist, sind mit dem Inkrafttreten dieses Bundesverfassungsgesetzes erloschen.

(2) Desgleichen sind Berechtigungen zur Ausübung von Gewerben jedweder Art erloschen, die Personen verliehen wurden, welche dem vorbeschriebenen Personenkreis angehören, wenn der Betriebsumfang der Gewerbe die im § 18, lit. d, des Verbotsgesetzes 1947 angegebene Größe überschreitet.

(3) Sind die im § 19, Abs., lit. d und e, des Verbotsgesetzes 1947 genannten Berechtigungen Personen verliehen, auf die § 17, Abs., des Verbotsgesetzes 1947 anzuwenden ist, so sind unbeschadet der Vorschriften des XVIII. Hauptstückes dieses Bundesverfassungsgesetzes die Berechtigungen bis zum 30. April 1950 mit seinem Inkrafttreten außer Wirksamkeit gesetzt, es sei denn, daß nach den Bestimmungen des § 19, Abs., des Verbotsgesetzes 1947 oder nach den Bestimmungen der Z 4 des Abschnittes II des I. Hauptstückes dieses Bundesverfassungsgesetzes im Einzelfall eine andere Regelung zu erfolgen hat.

(4) Berechtigungen zur Ausübung des Gast- und Schankgewerbes sowie zum Großhandel mit Lebensmitteln sind, sofern sie Personen verliehen sind, auf die § 17, Abs., des Verbotsgesetzes 1947 Anwendung findet, bis zum 30. April 1950 mit dem Inkrafttreten dieses Bundesverfassungsgesetzes außer Wirksamkeit gesetzt.

2. Für die Dauer der Außerwirksamkeitsetzung (Z. 1) ist die Ausübung der Berechtigung durch einen Stellvertreter (Geschäftsführer) oder Pächter ausgeschlossen.

3. Bei Realgewerben tritt an Stelle des Erlöschens der Berechtigung und der Außerwirksamkeitssetzung (Z. 1) das Verbot der Ausübung. Soweit nicht Bestimmungen des Verbotsgesetzes 1947 entgegenstehen, sind Besitzern von solchen Realgewerben Verfügungen mit Ausnahme der Veräußerung untersagt.

4. Die Vorschriften der Gewerbeordnung und der auf Grund ihres § 24 erlassenen Verordnungen sowie des Untersagungsgesetzes, B. G. Bl. Nr. 30/1937, in der derzeit geltenden Fassung bleiben mit der Maßgabe unberührt, daß die im § 57 der Gewerbeordnung und im § 3 des Untersagungsgesetzes angeführten Fristen durch die Außerwirksamkeitsetzung von Gewerbeberechtigungen gehemmt werden.

5. Die Vorschriften dieses Abschnittes finden auch auf Berechtigungen zur Ausübung der in den §§ 18 und 19 des Verbotsgesetzes 1947 aufgezählten, den Bestimmungen der Gewerbeordnung nicht unterliegenden Erwerbstätigkeiten sinngemäße Anwendung, sofern nicht in einzelnen Hauptstücken dieses Bundesverfassungsgesetzes Sonderbestimmungen für diese Tätigkeit getroffen sind.

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