vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 2 Durchführungsverordnung zum Verwaltergesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 09.1.1947

§ 2

[Zu § 15, Abs., des Gesetzes.]Einer natürlichen oder juristischen Person können, wenn das Bundesministerium für Vermögenssicherung und Wirtschaftsplanung im öffentlichen Interesse nicht eine Ausnahme zuläßt, nicht mehr als zwei öffentliche Verwaltungen übertragen werden.

(2) Öffentliche Verwalter, deren vor Inkrafttreten dieser Verordnung erfolgte Bestellung im Widerspruch zu den Bestimmungen des vorstehenden Absatzes steht, sind abzuberufen, sofern das Bundesministerium für Vermögenssicherung und Wirtschaftsplanung nicht ihrer Weiterbelassung zustimmt.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte