Abschnitt VII
Schlußbestimmungen.
§ 57
Soweit in dieser Verordnung keine Sonderbestimmungen enthalten sind, sind die Vorschriften des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG.) anzuwenden.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
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Schlußbestimmungen.
§ 57
Soweit in dieser Verordnung keine Sonderbestimmungen enthalten sind, sind die Vorschriften des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG.) anzuwenden.
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