vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 24 Durchführung des Verbotsgesetzes 1947

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.4.1947

§ 24

(1) Neueintragungen, Ergänzungen und Abänderungen der Registrierungslisten sind nachträglich jeweils mit 1. April und 1. Oktober jeden Jahres zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Die Bestimmungen der §§ 22 und 23 finden sinngemäß Anwendung.

(2) Anläßlich der im Abs.vorgesehenen Auflegung ist auf Verlangen auch Einsicht in alle bisher aufgelegten Registrierungslisten zu gewähren.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)