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§ 20 Geschäftsordnung des Verfassungsgerichtshofes

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1996

VII. Urlaube.

§ 20.

Gemäß § 9 des Verf. G. G. 1930 haben die Mitglieder und Ersatzmitglieder für die Zeit der Abwesenheit während einer Sitzungsperiode um Urlaub anzusuchen; die Abwesenheit außerhalb der Sitzungsperioden ist, wenn die voraussichtliche Dauer der Abwesenheit vom Hauptwohnsitz über vier Wochen beträgt, dem Präsidenten anzuzeigen.

Zuletzt aktualisiert am

22.10.2021

Gesetzesnummer

10000208

Dokumentnummer

NOR40020337

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