§ 17.
(1) Dem Geladenen ist, wenn möglich, zugleich mit der Ladung, jedenfalls vor der Verhandlung, eine aus den Akten geschöpfte kurze schriftliche Darstellung des Falles zuzustellen. Sie hat den wesentlichen Inhalt der gewechselten Schriften, das von den Parteien gestellte Begehren, die nötigen Feststellungen aus den vorliegenden Akten, nach Lage des Falles auch die Anführung von maßgebenden Stellen aus Gesetzen und Verordnungen, Hinweise auf frühere Erkenntnisse und auf das fachwissenschaftliche Schrifttum zu enthalten.
(2) Diese Darstellung ist regelmäßig vom Präsidialbureau zu verfassen, bedarf aber vor der Versendung der Genehmigung des Referenten.
Zuletzt aktualisiert am
22.10.2021
Gesetzesnummer
10000208
Dokumentnummer
NOR12003523
alte Dokumentnummer
N1194610133N
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