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§ 17 Geschäftsordnung des Verfassungsgerichtshofes

Aktuelle FassungIn Kraft seit 04.12.1946

§ 17.

(1) Dem Geladenen ist, wenn möglich, zugleich mit der Ladung, jedenfalls vor der Verhandlung, eine aus den Akten geschöpfte kurze schriftliche Darstellung des Falles zuzustellen. Sie hat den wesentlichen Inhalt der gewechselten Schriften, das von den Parteien gestellte Begehren, die nötigen Feststellungen aus den vorliegenden Akten, nach Lage des Falles auch die Anführung von maßgebenden Stellen aus Gesetzen und Verordnungen, Hinweise auf frühere Erkenntnisse und auf das fachwissenschaftliche Schrifttum zu enthalten.

(2) Diese Darstellung ist regelmäßig vom Präsidialbureau zu verfassen, bedarf aber vor der Versendung der Genehmigung des Referenten.

Zuletzt aktualisiert am

22.10.2021

Gesetzesnummer

10000208

Dokumentnummer

NOR12003523

alte Dokumentnummer

N1194610133N

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