§ 15.
(1) Erscheint dem Referenten eine Verhandlung hinlänglich vorbereitet, so hat er dies dem Präsidenten unter Vorlage der Akten anzuzeigen und zugleich anzugeben, welche Parteien und zu wessen Handen sie zu der Verhandlung zu laden sind.
(2) Nach Anberaumung der Verhandlung werden die Akten an den Referenten zurückgeleitet, der sie mit dem von ihm vorbereiteten schriftlichen Vortrag dem Präsidenten mindestens drei Tage vor dem Verhandlungstermin wieder vorlegt.
Zuletzt aktualisiert am
22.10.2021
Gesetzesnummer
10000208
Dokumentnummer
NOR12003521
alte Dokumentnummer
N1194610131N
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