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§ 15 Geschäftsordnung des Verfassungsgerichtshofes

Aktuelle FassungIn Kraft seit 04.12.1946

§ 15.

(1) Erscheint dem Referenten eine Verhandlung hinlänglich vorbereitet, so hat er dies dem Präsidenten unter Vorlage der Akten anzuzeigen und zugleich anzugeben, welche Parteien und zu wessen Handen sie zu der Verhandlung zu laden sind.

(2) Nach Anberaumung der Verhandlung werden die Akten an den Referenten zurückgeleitet, der sie mit dem von ihm vorbereiteten schriftlichen Vortrag dem Präsidenten mindestens drei Tage vor dem Verhandlungstermin wieder vorlegt.

Zuletzt aktualisiert am

22.10.2021

Gesetzesnummer

10000208

Dokumentnummer

NOR12003521

alte Dokumentnummer

N1194610131N

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