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Art. 2 § 7 VerbotsG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.3.1957

Artikel II.

Bestimmungen über die Beendigung der Sühnefolgen.

(Anm.: aus BGBl. Nr. 82/1957, zu den §§ 13 und 17, StGBl. Nr. 13/1945)

(Anm.: aus BGBl. Nr. 82/1957, zu den §§ 13 und 17, StGBl. Nr. 13/1945)

§ 7.

(1) Die im Verbotsgesetz 1947 und sonstigen Gesetzen enthaltenen Sühnefolgen enden mit dem Inkrafttreten dieses Bundesverfassungsgesetzes für die in § 17 Abs. 2 und 3 des Verbotsgesetzes 1947 genannten Personen, sofern sie nicht bereits geeendet haben.

(2) Sind die in Abs. 1 genannten Personen vor dem Inkrafttreten dieses Bundesverfassungsgesetzes bereits verstorben, so gelten die in § 18 lit. b Verbotsgesetz 1947 enthaltenen Sühnefolgen als am Tag vor dem Ableben beendet. Eine Nachzahlung von Bezugsvorschüssen im Sinne des § 3 Abs. 2 Beamten-Überleitungsgesetz, StGBl. Nr. 134/1945, oder von Bezügen findet nicht statt.

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2024

Gesetzesnummer

10000207

Dokumentnummer

NOR12159980

alte Dokumentnummer

N1194513495J

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