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Art. 1 § 3o VerbotsG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2024

Kostentragung bei Rücktritt von der Verfolgung (Diversion)

§ 3o.

(1) Hat sich ein Beschuldigter oder Angeklagter bereit erklärt, während der Probezeit die Pflicht zu erfüllen, ein pädagogisch begleitetes Programm zur Sensibilisierung für den nationalsozialistischen Völkermord oder andere nationalsozialistische Verbrechen gegen die Menschlichkeit zu absolvieren (§ 203 Abs. 2 StPO), so hat die Kosten des Programms der Bund zu übernehmen. Dem Beschuldigten oder Angeklagten ist jedoch für die Kosten des Programms ein Pauschalkostenbeitrag bis zu 500 Euro aufzuerlegen, soweit dadurch nicht der zu einer einfachen Lebensführung notwendige Unterhalt des Beschuldigten oder Angeklagten und der Personen, zu deren Unterhalt er verpflichtet ist, gefährdet wäre. Bei Jugendlichen und jungen Erwachsenen ist von einem Pauschalkostenbeitrag abzusehen, wenn die Zahlung dieses Beitrags ihr Fortkommen erschweren würde. § 381 Abs. 5 StPO ist anzuwenden.

(2) Die vom Bund zu übernehmenden Kosten hat das Gericht, das für das Ermittlungsverfahren zuständig gewesen wäre, mit Beschluss zu bestimmen und anzuweisen. Gegen diesen Beschluss steht dem Beschuldigten oder Angeklagten, der Staatsanwaltschaft und der Einrichtung oder Vereinigung, die das Programm ausrichtet, die binnen 14 Tagen einzubringende Beschwerde an das übergeordnete Gericht zu.

(3) Die Bundesministerin für Justiz kann mit Einrichtungen oder Vereinigungen über die Höhe der vom Bund zu übernehmenden Kosten Verträge nach bürgerlichem Recht abschließen. Die Vereinbarung von verbindlichen Pauschalbeträgen ist zulässig.

(4) Die Einrichtungen und Vereinigungen haben ihre Tätigkeit laufend zu dokumentieren und der Bundesministerin für Justiz bis zum 30. April jeden Jahres in der vertraglich vereinbarten Form einen schriftlichen Bericht über ihre Tätigkeit während des Vorjahres vorzulegen. Dabei ist in anonymisierter Form auch darüber zu berichten, ob die von der Einrichtung oder Vereinigung betreuten Beschuldigten oder Angeklagten bei der Zuweisung an die Einrichtung oder Vereinigung durch das Gericht oder die Staatsanwaltschaft eine gegenüber diesem Verfassungsgesetz grundsätzlich ablehnende, nationalsozialistische Einstellung aufwiesen.

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2024

Gesetzesnummer

10000207

Dokumentnummer

NOR40258118