vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 13 GOG 1945

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.7.1945

Diese Bestimmung ist gegenstandslos.

III. Abschnitt.

Sonstige Bestimmungen.

§ 13.

(1) Das Staatsamt für Justiz bestimmt den Zeitpunkt, in dem die in den Verordnungen über die Personalsenate vorgeschriebenen Wahlen für diese Senate vorzunehmen sind.

(2) Bis zum Zusammentritt der gewählten Personalsenate werden die nach der Gerichtsverfassungsnovelle und den Verordnungen über die Personalsenate den Personalsenaten zustehenden Geschäfte von den Präsidenten der betreffenden Gerichtshöfe besorgt.

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2023

Gesetzesnummer

10000205

Dokumentnummer

NOR12003379

alte Dokumentnummer

N1194514412S

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)