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Artikel 7 Übereinkommen betreffend finanzielle Fragen (Italien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 11.5.1932

Artikel 7

Artikel 7. Die Vertragschließenden Teile verpflichten sich, jede Meinungsverschiedenheit zwischen ihnen, die aus dem vorliegenden Übereinkommen entstehen könnte, nach dem im Artikel 1 und folgende des in Rom am 6. Februar 1930 abgeschlossenen Freundschafts-, Vergleichs- und Schiedsgerichtsvertrages vorgesehenen Verfahren zu lösen.

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