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Artikel 2 Übereinkommen betreffend finanzielle Fragen (Italien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 11.5.1932

Artikel 2

Artikel 2. Die Modalitäten, betreffend die Einstellung der Operationen des österreichischen und des italienischen Prüfungs- und Ausgleichsamtes, die durch den Staatsvertrag von Saint-Germain eingesetzt worden sind, sowie der Tätigkeit des durch den genannten Staatsvertrag eingesetzten gemischten Schiedsgerichtshofes und des gemäß § 4 des Anhanges zum Abschnitt IV des X. Teiles des gleichen Staatsvertrages eingesetzten Schiedsrichters werden durch ein abgesondertes Übereinkommen vom heutigen Tage geregelt.

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