vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 30 Schiedsgerichtsvertrag zwischen Österreich und Griechenland

Aktuelle FassungIn Kraft seit 03.1.1931

Artikel 30

Artikel 30. Kommt ein Schiedsvertrag nicht innerhalb eines Zeitraumes von drei Monaten nach Bildung des Gerichtshofes zustande, so wird dieser durch einen Antrag der einen oder anderen der Parteien mit der Angelegenheit befaßt.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)