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Artikel 17 Schiedsgerichtsvertrag zwischen Österreich und Ungarn

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.8.1931

Dritter Abschnitt.

Artikel 17

Allgemeine Bestimmungen.

Artikel 17. 1. Handelt es sich um eine Streitigkeit, deren Gegenstand nach der inneren Gesetzgebung eines der Hohen Vertragschließenden Teile zur Zuständigkeit seiner Gerichte gehört, so kann dieser Vertragsteil Widerspruch dagegen erheben, daß die Streitigkeit dem Vergleichs- und Schiedsgerichtsverfahren unterworfen wird, bevor innerhalb angemessener Frist eine endgültige Entscheidung des zuständigen Gerichtes ergangen ist.

2. Der Vertragsteil, der in diesem Falle die durch diesen Vertrag vorgesehenen Verfahren in Anspruch nehmen will, muß diese Absicht innerhalb Jahresfrist nach der oberwähnten Entscheidung dem anderen Vertragsteil mitteilen.

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